Vorfahrt ja, nein, vielleicht
Die rechte Hand hoch halten, den Daumen abspreizen und schon hat man's. Was man hat? Die Rettungsgasse! Denn genauso funktioniert sie: Die linke Spur fährt nach links, alle anderen nach rechts. Das und vieles mehr brachte die illustre Runde rund um die Polizei Diepholz zum Diskutieren.
Wie hoch ist die Schrittgeschwindigkeit? Wie fädelt man sich beim Reißverschlussverkehr richtig ein? Und wann hat man definitiv niemals Vorfahrt? Diese und andere Fragen beantwortete Lena Steinbrecher vom Präventionsteam der Diepholzer Polizei beim ASB-Fahrdienst. - Ein interaktiver Vortrag mit dem Titel „Neues im Straßenverkehr“ im Rahmen der ASB-Veranstaltungsreihe „Bewegung statt Stillstand“.
Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht von gegenseitiger Rücksicht im Straßenverkehr. Wie die Beispiele der Anwesenden zeigten, ist diese jedoch im Alltag selten vorhanden. Da wird die Radfahrerin im Kreisel zu knapp überholt und der Autofahrer auf der Bundesstraße vom Neuankömmling ausgebremst. Doch ist das überhaupt erlaubt? Punkt 1: jein. Da kaum der nötige Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Punkt 2: nein. Mit dem Beschleunigungsstreifen ist das so eine Sache. Fakt ist, man soll bis zum Ende vorfahren und dabei – wie der Name schon sagt – beschleunigen. Dann geht es ans Einfädeln und hier ist Rücksicht gefragt. Denn auch wenn der Ankommende ein Vorfahrtachten-Schild vor sich hat, und somit wartepflichtig ist, möchte er irgendwann auf die Bundesstraße gelangen, was vor allem im Berufsverkehr nicht immer leicht ist. Hier ist dann die Rücksichtnahme des fließenden Verkehrs gefragt, der vorausschauend fahren und dem Neuankömmling ermöglichen sollte, auf die Bundesstraße aufzufahren.
Toleranz für Radfahrer
Kommt man aus einer Spielstraße raus, hat man dagegen niemals Vorfahrt, egal wo man hin will. Ebenso verhält es sich mit einem abgesenkten Bordstein. Auch hier heißt es immer „Vorfahrt achten“. Apropos Spielstraße: Hier gilt seit jeher Schrittgeschwindigkeit, und das nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer. Doch wie hoch diese ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Das Höchstgebot lag beim Vortrag bei 20 km/h. Das ist deutlich zu hoch. Sie beträgt grundsätzlich 6 -7 km/h. In Einzelfällen werden jedoch Geschwindigkeiten von rund 10-12 km/h toleriert. Warum? Versuchen Sie mal mit dem Rad 6 km/h zu fahren. „Dann fällt der vom Rad“, begründet Lena Steinbrecher die Toleranz.
Verschärft hat der Gesetzgeber die Regelung, dass man beim Fahren kein Handy bedienen darf und spricht nun davon, dass man kein technisches Gerät - egal ob Handy, Navi oder was auch immer - in der Hand halten darf. Ebenfalls neu ist die Kennzeichnung von Winter- und Ganzjahresreifen, auf denen ein “Schneeflocke im Eisberg“-Symbol abgebildet sein muss.
Vorfahrt für Fußgänger
Einige der Schilder sorgten bei den Anwesenden ebenfalls für Verwirrung. So etwa das Halteverbotsschild. Zeigt der Pfeil darauf nach links, darf man wo nicht parken? Auf der gegenüberliegenden Straßenseite? Falsch! „Man muss sich das Schild gedanklich zur Fahrbahn drehen“, so Steinbrecher. Denn es gilt immer für die eigene Straßenseite.
Außerdem erklärte die Polizistin noch den Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes, wobei letztere völlig ohne Tretunterstützung fahren können. Für die Pedelecs, bis 25 km/h, die die meisten Verkehrsteilnehmer nutzen, benötigt man keinen Führerschein. Für die schnellere Variante die S-Pedelecs (bis 45 km/h) wird die Führerscheinklasse AM erforderlich, für das E-Bike wird je nach Geschwindigkeit mindestens eine Prüfbescheinigung benötigt. Und wer mit dem Fahrrad – sei es mit oder ohne Motor – über einen Zebrastreifen fährt, der hat übrigens keine Vorfahrt. Die ist den Fußgängern vorbehalten.